Das sogenannte Osterpaket vom Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck ist aktuell in aller Munde. Am Dienstagabend (5.Juli 2022) tagte der Klima und Energie Ausschuss des Bundestages zu dem Entwurf. Auf den Kabinettsentwurf des Osterpakets kommen nun doch einige Änderungen zu, da dieser im Bundesrat mit der Bitte um Nachbesserung gescheitert war. Gegenüber dem Entwurf sind nun doch ein paar Verbesserungen für private Betreiber von Photovoltaikanlagen in Sicht. Die wichtigsten Details haben wir zusammengefasst.
Mit dem Osterpaket (Energiesofortmaßnahmenpaket) will die Bundesregierung Deutschland unabhängiger von russischen Energieimporten und fossilen Rohstoffen machen. Bis 2035 soll die Stromversorgung nahezu komplett aus erneuerbaren Energien erfolgen. Das Osterpaket ist im Jahr 2022 ein riesiger Maßnahmenkatalog zum Ausbau von Windenergie und der Förderung der Photovoltaik. In der Grafik sieht man wie riesig der PV-Zubau jährlich sein muss um die Ziele zu erreichen. Das Dreifache des aktuellen Zubaus ist künftig geplant.
Veränderung der Einspeisevergütung – Erhöhung jetzt auch für Eigenverbrauchsanlagen
Im Entwurf des EEG Osterpakets war ein Vergütungssatz von 6,93 Ct/kWh für Photovoltaikanlagen bis 10 kWp vorgesehen. Die Vergütung soll nun auf 8,60 Ct/kWh steigen. Bei PV-Anlagen bis 40 kWp soll die Vergütung auf 7,5 Ct/kWh angehoben werden und Anlagen bis 750 kWp erhalten 6,2 Cent.
Volleinspeiser, also Photovoltaikanlagen, die den gesamten Solarstrom ins Netz einspeisen erhalten auf die oben genannten Werte eine Zusatzvergütung. Bei Anlagen bis 10 kWp 4,8 Cent und bis 40 kWp 3,8 Ct/kWh
Größe der Photovoltaikanlage | Mit Eigenverbrauch | Volleinspeiser |
Bis 10 kWp | 8,6 Ct/kWh | 13,4 Ct/kWh |
Bis 40 kWp | 7,5 Ct/kWh | 11,3 Ct/kWh |
Für welche Variante - Volleinspeisung oder Eigenverbrauch – sollte man sich entscheiden?
Pauschal können wir unseren Kunden keine Empfehlung geben für welche Variante sie sich entscheiden sollten. Anhand von drei Beispielen möchten wir das Thema etwas verdeutlichen.
Generell wird mit dieser Gesetzesänderung die Installation von Photovoltaikanlagen auch wieder auf Gebäuden mit großen Dachflächen und geringem (Eigen)verbrauch, wie beispielsweise Lagerhäuser oder landwirtschaftlich genutzten Gebäuden, interessant. Hier war in den vergangenen Jahren ein wirtschaftlicher Betrieb einer Photovoltaik, aufgrund des sehr unwesentlichen Eigenverbrauchs und der geringen Einspeisevergütung nicht möglich. In solchen Fällen raten wir unseren Kunden heute zur Volleinspeisung. In manchen Fällen könnte man sogar die Anlage aufteilen: eine größere PV-Anlage mit Volleinspeisung und eine zweite kleine Anlage für den Eigenverbrauch. Die neue Fassung erlaubt jetzt, dass auf einem Haus zwei Anlagen angemeldet werden können.
Typische Einfamilienhäuser mit einem jährlichen Strombedarf zwischen 3.500 und 10.000 Kilowattstunden, bei denen der jährliche Stromverbrauch und die Stromproduktion in einem sinnvollen Verhältnis stehen und der Eigenverbrauch hoch ist, ist nach wie vor die Eigenverbrauchslösung sinnvoll. Beim jährlichen Stromverbrauch sollten dabei Eigenheimbesitzer auch den Energiebedarf künftiger Verbraucher, wie die Wärmepumpe oder das Elektroauto berücksichtigen. Hier empfehlen wir, die vorhandene Dachfläche maximal zu nutzen und eine Photovoltaikanlage als Eigenverbrauchsanlage inklusive Stromspeicher zu errichten.
Besitzer von Einfamilienhäusern mit einem eher geringen jährlichen Strombedarf und damit einem geringen Eigenverbrauch, beispielsweise Ferienhausbesitzer, empfehlen wir dagegen eine Volleinspeiseanlage
Entschließungsantrag zur steuerliche Vereinfachung
Ein weiterer Vorschlag zur Vereinfachung und Förderung der Photovoltaik wäre die Anlagengröße, für die Einkommens- und Gewerbesteuer entrichtet werden muss, von 10 auf 30 kWp anzuheben. Dies hätte eine erhebliche bürokratischen Entlastung der Anlagenbetreiber zur Folge und es würde sicherlich viele Hausbesitzer motivieren in Solar zu investieren. Hierzu wurde aber lediglich ein Entschließungsantrag verabschiedet. Eine Entscheidung ist hierzu noch nicht gefallen.
Einfacher Netzanschluss
Auch an die Installationsbetriebe wurde gedacht und der notwendige Papierkrieg wird künftig reduziert.Bei Photovoltaikanlagen bis 30 Kilowatt soll der Netzbetreiber bei der Inbetriebnahme nur noch in besonderen Ausnahmefällen anwesend sein. AUf die genaue Vorgehensweise sind wir schon sehr gespannt.
Gesplittetes Inkrafttreten
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann die Novelle im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Einige Passagen treten direkt am Tag darauf bzw. in einigen Wochen bzw. Monaten in Kraft, das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2023.
Fazit zum EGG Osterpaket
Photovoltaikanlagen auf privaten Einfamilienhäusern haben sich durch die Möglichkeit des hohen Eigenverbrauchs schon immer gerechnet und hier erhält der Betreiber künftig etwas mehr als bisher für den eingespeisten Strom.
Besitzer von großen Dachflächen werden mit der Gesetzesänderung wieder motiviert, ihre bisher ungenutzten Dachflächen für die solare Energieproduktion.
Besonders erfreulich ist es, dass der bürokratische Aufwand für den Anlagenbetreiber und für den Installateur reduziert wird.
Alles in allem ein Entwurf, mit dem man leben kann.
Weitere Informationen unter: www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/22/1023/51.html